Am 8. März 2026 finden in Bayern Kommunalwahlen statt. Auch die Bürgerinnen und Bürger des Marktes Wachenroth sind aufgerufen, Bürgermeister, Gemeinderäte, Landrat und Kreisräte zu wählen.

Die einschlägigen Wahlgesetze schreiben vor und nach der Wahl verschiedene amtliche Bekanntmachungen vor. Anders, als z. B. bei Satzungen, können diese amtlichen Bekanntmachungen auch durch öffentlichen Anschlag (Aushang) am Rathaus erfolgen (§ 98 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung – GLKrWO).

Der Markt Wachenroth gibt hiermit bekannt, dass sämtliche in Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2026 erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag im Amtskasten des Rathauses Wachenroth, Hauptstraße 23, 96193 Wachenroth erfolgen.

Nachrichtlich werden diese Bekanntmachungen zusätzlich auf unserer Homepage, dem digitalen Amtsblatt und im Amtsblatt veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Rechtswirkungen (z. B. Beginn und Ende von Fristen) ausschließlich durch die öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag im Amtskasten und Veröffentlichung im digitalen Amtsblatt des Marktes Wachenroth ausgelöst werden.

Das Wahlamt des Marktes Wachenroth

Bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen in Bayern werden kommunale Mandatsträger für grundsätzlich sechs Jahre gewählt – in den Gemeinden die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die Gemeinderatsmitglieder, in den Landkreisen die Landrätinnen und Landräte sowie die Kreistage.

Der nächste Wahltermin für die Gemeinde- und Landkreiswahlen in Bayern ist Sonntag, 8. März 2026.

Antworten und Informationen rund um die Kommunalwahl erhalten Sie hier (bitte anklicken)

oder lesen Sie hier :  Die Kommunal-Wahlen in Bayern EINFACH VERSTEHEN Ein Wahl-Hilfe-Heft

Stimmen für die Politik vor Ort Informationen zu den Kommunalwahlen in Bayern am 08. März 2026

 

 

Kommunalwahl 2026

Die Gemeinde Wachenroth sucht für die Kommunalwahl am 08. März 2026 Wahlhelferinnen & Wahlhelfer

Haben Sie Lust, bei der Wahl hinter die Kulissen zu blicken und sich für die Durchführung dieses wichtigen Vorgangs zu engagieren? Wir freuen uns, Helferinnen und Helfer zu begrüßen, die uns bereits bei vergangenen Wahlen tatkräftig unterstützt haben, aber auch neue Gesichter sind herzlich willkommen.

Am Wahltag ist Teamwork gefragt. Sie treffen sich morgens um 7.30 Uhr mit den anderen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern in ihrem Wahllokal, stellen die Wahlkabinen und die Wahlurne auf, legen die Stimmzettel bereit und vereinbaren den Schichtdienst. Da der Wahlvorstand grundsätzlich groß genug ist, um eine Vormittags- und eine Nachmittagsschicht zu bilden, werden Sie nicht den ganzen Tag im Wahllokal verbringen müssen. Lediglich ab 18 Uhr muss das gesamte Team zur Auszählung der Stimmen wieder anwesend sein. Es besteht auch die Möglichkeit im Briefwahlvorstand mitzuwirken. Der Briefwahlvorstand trifft sich erst am Nachmittag des Wahltages, entscheidet über die Zulassung von Wahlbriefen und zählt dann auch ab 18 Uhr die Stimmzettel aus.

Folgende Aufgaben erwarten sie am Wahlsonntag:

  • Prüfung der Wahlberechtigung

  • Ausgabe der Stimmzettel

  • Beaufsichtigung der Wahlkabinen und der Wahlurne

  • Eintragung des Stimmabgabevermerks in das Wählerverzeichnis

  • Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Stimmabgabe

  • Auszählung der Stimmzettel ab 18 Uhr

Für die Ausübung sind keinerlei Vorkenntnisse erforderlich. Wenn sie mindestens 18 Jahre alt und wahlberechtigt sind, erfüllen sie bereits alle Voraussetzungen, die an Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gestellt werden. Ihre Meldung ist selbstverständlich freiwillig und verpflichtet sie nicht, 
bei zukünftigen Wahlen helfen zu müssen. Ihre Wünsche zum Einsatzort werden wir bestmöglich berücksichtigen. 
Als Aufwandsentschädigung erhalten Sie ein “Erfrischungsgeld“. Beschäftigten des öffentlichen Dienstes kann 
als Ausgleich für Ihre Wahlhelfertätigkeit ein Tag Dienstbefreiung gewährt werden. 
Dies ist vorab mit dem Arbeitgeber abzuklären.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Dann laden Sie den Meldebogen Wahlhelferinnen & Wahlhelfer Kommunalwahl 2026 herunter, füllen diesen aus
und senden ihn per E-Mail an wahlen@wachenroth.de

Bei der Gemeinde wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Wahlberechtigte, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden automatisch eingetragen. 
Die Gemeinde sendet Ihnen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung zu.

Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich im Wahlamt schnellstmöglich vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Ist das nicht der Fall, können Sie die Eintragung im Wege einer Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.

Voraussetzungen

  • Sie sind nicht im Wählerverzeichnis der für Sie zuständigen Gemeinde eingetragen.
  • Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bürgermeisterwahl aus.

Verfahrensablauf

Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl  im Rathaus einsehen. Innerhalb dieser Frist können Sie auch eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, um eingetragen zu werden. Sie können dies schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) bei der Gemeinde tun.

Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:

  • Vorname und Name
  • Geburtsdatum
  • genaue Anschrift des Wahlberechtigten oder der Wahlberechtigten
  • Formulierung „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis“ oder „Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses“

Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut. Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen.

Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie schnellstmöglich benachrichtigt.

 

Rückkehrer und Rückkehrerinnen

Rückkehrer und Rückkehrerinnen trägt die Gemeinde nicht automatisch in das Wählerverzeichnis ein. In diesen Fällen muss die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt werden.

Personen, die als Rückkehrer und Rückkehrerinnen wahlberechtigt sind, werden von der Gemeinde nicht automatisch eingetragen. Sie müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Rückkehrer oder Rückkehrerin sind Sie, wenn Sie

  • noch keine drei Monate Ihren Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben,
  • Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie
    • aus dem Wahlgebiet weggezogen sind oder
    • Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und
  • innerhalb von drei Jahren wieder ins Wahlgebiet zurückkehren und Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.

Wahlgebiet ist

  • bei den Gemeindewahlen (Wahl zum Gemeinderat, Bürgermeister): die Gemeinde,
  • bei den Kreistagwahlen: der ganze Landkreis

Verfahrensablauf

Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Antragstellerinnen und Antragsteller, die den Antrag nicht selbst ausfüllen und abgeben können, zum Beispiel wegen einer Behinderung, können sich von einer anderen Person helfen lassen.

Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen.
Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie schnellstmöglich benachrichtigt.

 

Die Briefwahlunterlagen werden frühestens ab dem 16. Februar 2026 durch die Gemeinden ausgegeben und versandt.

Falls Sie ab dem 16. Februar 2026 den Antrag bei der Gemeinde mündlich stellen, können Sie die Unterlagen gleich mitnehmen. Wenige Tage vor der Wahl ist dies dringend zu empfehlen. Für den Antrag müssen Sie einen gültigen Lichtbildausweis und  die Wahlbenachrichtigung vorlegen.

Falls Sie die Briefwahlunterlagen persönlich abholen, können Sie gleich an Ort und Stelle per Briefwahl abstimmen und den Wahlbrief abgeben. Die Gemeinde wird den Wahlbrief bis zum Wahltag sicher verwahren.

Die Unterlagen können auch durch eine für die Entgegennahme der Unterlagen bevollmächtigte Person abgeholt werden. Das Antragsformular für den Wahlschein (auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung) enthält bereits eine entsprechende Formulierung für eine Vollmacht. Eine bevollmächtigte Person darf aber höchstens vier Wahlberechtigte vertreten und muss mindestens 16 Jahre alt sein.