Räum- und Streupflicht
Jennifer Hilbig2024-01-19T10:38:38+01:00Wir weisen auf die Verpflichtung zur Schneeräumung und zum Streuen auf Gehwegen und Gehbahnen in der Winterzeit hin. Grundstücksanlieger sind verpflichtet, an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr, jeweils bis 20.00 Uhr, zu räumen und zu streuen. Die Verpflichtung zum Winterdienst gilt innerorts sowohl an ausgebauten Gehsteigen, als auch am Randstreifen von Straßen, an denen kein gesonderter Gehweg vorhanden ist. Nachdem es bei Stürzen und Verletzungen sehr schnell zu hohen Schadensersatzforderungen kommen kann, wird nicht nur dringend empfohlen, die Verpflichtung ernst zu nehmen, sondern auch an den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen [...]