Wir möchten Sie dringend darauf hinweisen, dass Büsche, Bäume, Sträucher und Hecken, die entlang der Grundstücksgrenzen in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen zurückgeschnitten werden müssen.

Der Rückschnitt ist besonders dort wichtig, wo Äste oder Zweige die Sicht auf Verkehrszeichen beeinträchtigen oder gar verhindern. Zu beachten ist hierbei, dass die lichte Höhe, innerhalb des Verkehrsraums freizuhalten ist,

für Fahrbahnen 4,50 m und für Geh- und Radwege 2,50 m. Ferner ist die gesamte Straßenbreite bis zur Gehweghinterkante freizuhalten.

Auch an Straßeneinmündungen nehmen Zweige und Äste oftmals die erforderliche Sicht, was zu erheblichen Verkehrsgefährdungen führen kann. Überhängende Äste und Zweige sind aber auch aus Rücksicht auf Fußgänger und Radfahrer zurückzuschneiden.

Soweit sichtbehindernde Anlagen bereits bestehen, sind diese bzw. die von deren ausgehenden Verkehrsbeeinträchtigungen sofort zu beseitigen! Bei Unfällen, die durch Sichtbehinderungen verursacht werden, haftet der Grundstückseigentümer!

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr Ordnungsamt