Das Bundeskabinett hat sich am 24.8.2022 mit zwei Energieeinsparverordnungen befasst.
1. Mit der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV). Diese Verordnung bedarf keines Beschlusses des Bundestags oder Bundesrats und soll zum 1. September in Kraft treten.
2. Mit der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV); sie soll 2 Jahre gültig sein. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. Oktober in Kraft treten.
Die Verordnungen enthalten erste kurz- und mittelfristige Maßnahmen zum Einsparen von Gas und Energie insgesamt für öffentliche Körperschaften, Unternehmen und Privathaushalte.
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) wird direkt vom Bundeskabinett ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats beschlossen und soll zum 1. September in Kraft treten:
• Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen; so im Rahmen ihrer Mietver-träge, indem Vorgaben zur Mindesttemperatur unterschritten werden dürfen.
• In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz grds. untersagt. Gewerbliche Pools sind davon nicht betroffen.
• In öffentlichen Nichtwohngebäuden gilt:
– Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, sollen, vorbehaltlich gewisser Ausnahmen, grds. nicht mehr geheizt werden.
– In öffentlichen Nichtwohngebäuden besteht eine Lufttemperaturhöchstgrenze von vorübergehend 19 Grad, die in Büros nicht überschritten werden soll. Ausgenommen sind auch hier z.B. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.
– In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen grds. auszuschalten, die überwiegend dem Händewaschen dienen und Hygienevorschriften nicht entgegenstehen. Ausgenommen sind medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.
• Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen – mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung – ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie allgemein alle Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr erforderlich ist.
• Gas- und Wärmelieferanten werden verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch und damit verbundene Kosten, über die Auswirkungen der Energiepreissteigerungen und über Einsparpotenziale zu informieren bzw. entsprechende Informationen sind durch Eigentümer/innen weiterzuleiten. Bei Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen spezifischere Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit gegeben werden.
• In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren / Eingangssystemen grds. untersagt.
• Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages grds. untersagt.
• Die Temperatur-Höchstwerte gelten auch für Arbeitsräume in Arbeitsstätten.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) soll 2 Jahre gültig sein. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. Oktober in Kraft treten. Es sind folgende Maßnahmen enthalten:
• Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden umfassen:
– die Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung, wonach Eigentümer/innen von Gebäuden mit Gasheizungen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen müssen.
– Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung (ab 1000 m2 und große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten) auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen
• Einsparungen in Unternehmen sind folgende:
– Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen.
– Auch sind Unternehmen dazu verpflichtet, den hydraulischen Abgleich vorzunehmen sowie ineffiziente Heizungspumpen auszutauschen.

Weitere Informationen:
Die Verordnungen finden sich hier: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/08/20220824-habeck-treiben-energieeinsparung-weiter-voran-bundeskabinett-billigt-energieeinsparverordnungen.html