Wir weisen auf die Verpflichtung zur Schneeräumung und zum Streuen auf Gehwegen und Gehbahnen in der Winterzeit hin.

Grundstücksanlieger sind verpflichtet, an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr, jeweils bis 20.00 Uhr, zu räumen und zu streuen.

Die Verpflichtung zum Winterdienst gilt innerorts sowohl an ausgebauten Gehsteigen, als auch am Randstreifen von Straßen, an denen kein gesonderter Gehweg vorhanden ist.

Nachdem es bei Stürzen und Verletzungen sehr schnell zu hohen Schadensersatzforderungen kommen kann, wird nicht nur dringend empfohlen, die Verpflichtung ernst zu nehmen, sondern auch an den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen zu denken.

Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass Räum- und Streudienste in den Straßen nur dann durchgeführt werden können, wenn ein ungehindertes Durchkommen der Räumfahrzeuge mit einer Schildbreite von 3,50 m möglich ist. Insbesondere bitten wir, nicht beidseitig oder am Ende von Sackgassen sowie in Wendehammern zu parken. Das Rückwärtsfahren mit Räumfahrzeugen stellt eine erhebliche Gefahr dar und verzögert die Arbeiten. Bitte parken Sie Ihr Fahrzeug möglichst auf eigenen Hofflächen oder aber in jedem Falle nur auf einer Straßenseite.

 

Um Einhaltung und Beachtung wird gebeten.