Der Gesetzgeber hat beschlossen, den Kinderreisepass zum 01.01.2024 abzuschaffen und nur noch mehrjährig gültige Reisepässe oder Personalausweise auszustellen, unabhängig vom Alter des Kindes.
Warum soll der Kinderreisepass abgeschafft werden?
Neu ausgestellte Kinderreisepässe sind nur maximal 12 Monate gültig. Im Vergleich zu hochsicheren Reisepässen (mit Chip) ist der Kinderreisepass (ohne Chip) mit geringeren Sicherheitsmerkmalen ausgestattet.
Kinderreisepässe, insbesondere die in der Gültigkeit verlängerten Kinderreisepässe, haben gegenüber dem Reisepass eine eingeschränkte Nutzbarkeit. Einige Staaten fordern bei Einreise, dass das Passdokument eine bestimmte Restgültigkeit aufweist, in der Regel 3 bis 6 Monate. Das schränkt die Verwendbarkeit eines Kinderreispasses zusätzlich erheblich ein.
Mit der geplanten Abschaffung wird künftig der enorme Aufwand der Eltern und der Verwaltung für eine regelmäßige (jährliche) Neubeantragung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses vermieden.
Ist der bereits ausgestellte Kinderreisepass meines Kindes auch über den 31.12.2023 hinaus gültig?
Kinderreisepässe dürfen nur noch bis zum 31.12.2023 ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon jedoch unberührt.
Welches Reisedokument beantrage ich für mein Kind?
Ausweisdokumente für Kinder sind nach denselben Normen konzipiert, wie Ausweisdokumente für Erwachsene.
Aufgrund des immer wichtiger werdenden Schutzes der Identität der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sollen Ausweisdokumente für Erwachsene und Kinder über EU-weit geltende Mindestsicherheitsstandards verfügen. Dazu gehört die Ausstattung von Ausweisdokumenten mit einem Chip.
Der Chip enthält unter anderem elektronische Sicherheitsmerkmale, welche leicht zu kontrollieren und sehr schwer zu fälschen sind. Darüber hinaus unterstützt der Chip eine schnelle und sichere Grenzabfertigung bspw. an automatischen Grenzkontrollstationen. Aufwändige, manuelle Sichtkontrollen durch das Grenzpersonal werden vermieden.
Bei Reisen innerhalb der EU genügt die Beantragung eines mehrjährig gültigen Personalausweises (mit Chip). Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein mehrjährig gültiger Reisepass (mit Chip) erforderlich.
Was ist bei Anträgen für Säuglinge und Kleinstkinder zu beachten?
Das Gesicht von Säuglingen und Kleinstkindern verändert sich rasch, sodass mitunter nach relativ kurzer Zeit bereits von einem „neuen“ Aussehen gesprochen werden kann. Weicht das Lichtbild im Ausweisdokument stark vom Gesicht des Kindes ab, ist das Dokument automatisch ungültig und für eine Reise nicht mehr verwendbar.
Das aufgedruckte Gültigkeitsdatum ist dabei unerheblich. Ein neues Ausweisdokument mit aktuellem Passbild ist zu beantragen. Insbesondere bei Säuglingen und Kleinstkindern kann eine Neuausstellung des Ausweisdokuments bereits nach zwei bis vier Jahren erforderlich werden.
Ausweise von Säuglingen und Kleinstkindern werden mit einer sechsjährigen Gültigkeitsdauer ausgestellt. Der Zeitpunkt, ab wann das Lichtbild des Ausweisdokuments erheblich vom Gesicht des Säuglings/des Kindes abweicht, muss in jedem Einzelfall beurteilt werden.
Bleiben Zweifel an der Tauglichkeit des Lichtbilds im Reisedokument, sollten die Eltern ihrem Bauchgefühl nachgeben und ein neues Reisedokument beantragen. Ziel sollte es in jedem Fall sein, dass während der Reise ins Ausland auch das Personal der ausländischen Kontrollbehörden die Identifizierung des Kindes stets eindeutig durchführen kann.